Allgemeine Geschäftsbedingungen der
FEINTECHNIK R.Rittmeyer GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen:

1. Angebot / Auftragsbestätigung/ Lieferung
1.1. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Geben wir ausdrücklich ein verbindliches Angebot mit zeitlicher Bindung ab und wird dieses fristgemäß angenommen, so ist für den Umfang der Lieferung das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
1.3. Ansonsten ist für den Umfang der Lieferung unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter ( z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit )keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibung des Liefergegenstandes.
1.4.Teillieferungen sind zulässig.
2. Lieferung / Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren, und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.
2.2. Die Anlieferung, Aufstellung der Geräte, Anleitung von Bedienungspersonal sowie Montage und Service durch uns erfolgt auf Kosten des Bestellers nach unserer Service-Preisliste.
2.3. Der Besteller hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf seine Kosten alle Maßnahmen –sachlicher und personeller Art – zu treffen, um Anlieferung, Aufstellung, Montage, oder Service jeglicher Art zu ermöglichen.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Die Preise sind Nettopreise gelten mangels besonderer Vereinbarung ohne Verpackung. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2.Die Zahlungen sind an uns frei zu leisten.
3.3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.3.4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftrageber ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftrageber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung ( insbesondere einer Mängelbeseitigung ) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

3.5. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt , Verzugszinsen in Höhe von 11 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ( 247 BGB ) zu verlangen.
Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein wesentlich niedriger Schaden, uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder zurückhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
4. Lieferzeit

4.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sind die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
4.2. Die Frist gilt als eingehalten:4.2.1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist sowie bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist, wenn die Absendung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.

4.2.2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist oder sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.4.4. Wird der Versand auf Wunsche des Bestellers oder durch Umstände, die in seiner Sphäre liegen, um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so können wir pauschal für jeden Monat ( oder zeitanteilig ) ein Lagergeld von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein wesentlich niedriger Schaden, uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Gefahr, Übergang und Entgegennahme

5.1. Erfüllungsort ist Münster. Versenden wir auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald wir die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert habe. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Erfüllungsort. Das gilt auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr, Aufstellung oder Montage übernommen haben.
5.2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Transportschäden, Feuer, Wasserschäden und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über.
6. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung
6.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
6.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.3. Der Besteller ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Abnehmer an uns ab.
6.4. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware, über den Standort der vermieteten Ware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6.5. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktritterklärung des Auftragnehmers , es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
6.6. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Besteller gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung unserer Waren mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder mangels eines solchen Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
7. Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
7.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.2. Wir haften nicht für Mängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen.
7.3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall uns zu. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die Nachherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
7.4. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.5. Alle Teile der Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder erbracht, die innerhalb von 1000 Betriebsstunden – längstens jedoch 1 Jahr vom Tage des Gefahrenübergang an gerechnet – infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
7.6. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
7.7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeignete Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.8. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.9. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.10. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen.
7.11. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zuverlässig, ausgeschlossen. Die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.12. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber , soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung/ Leistung an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Verjährung
8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr.
Das gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Nr. 2 BGB ( Sachen für Bauwerke ) und § 479 I BGB ( Rückgriffsanspruch des Unternehmers ), die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren haben.
8.2. Die Verjährungsfrist von 1 Jahr gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen. – unabhängig von dem Rechtsgrund des Anspruchs und für Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns , die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
8.3. Die Fristen der 8.1 und 8.2 gelten mit folgender Maßgabe,
– nicht im Falle des Vorsatzes;
– nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen hat, dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
– nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzes oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. der Abnahme.
9. Haftung, Verzug und Unmöglichkeit

9.1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. beschränkt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.2. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt . Im übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung/ Leistung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind –auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwaiger gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3. Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmögklichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitts 8 und 9 entsprechend.
11. Rechte des Bestellers auf Rücktritt und unsere sonstige Haftung
11.1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht.
11.2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
11.3. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nachfrist nicht eingehalten wird.
11.4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
11.5. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung.
11.6. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
12. Unser Recht auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4. der Lieferbedingungen, sofern sie wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
13. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gem. 478 BGB ( Rückgriff des Unternehmers ) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
14. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die zu vereinbarende Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
15. Gerichtsstand
15.1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Münster.
15.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht
Feintechnik R. Rittmeyer GmbH Höltenweg 103 48155 Münster Germany